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AGB's

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1 Anwendungsbereich.
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller Verträge anzu-wenden, die zwischen der Inführ Getränke, Eis und Tiefkühlkost GmbH, FN 425794v (kurz: INFÜHR) und Dritten (KUNDEN) abgeschlossen werden. Diese AGB gelten auch für spätere Verträge, ohne dass auf sie im Einzelfall erneut noch Bezug genommen zu werden braucht.
1.2 Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese zwischen INFÜHR und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind; sie ersetzen diese AGB nur so weit, wie sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen. Wenn eine der in diesen AGB getroffenen Regelungen ungültig sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen in diesen AGB getroffenen Regelungen.


2 Leistungen.
2.1 INFÜHR erbringt im ordentlichen Geschäftsbetrieb Leistungen, die folgenden Bereichen (Teilleistungen) zugeordnet werden:
2.1.1 - Verkauf von Getränken, Eis, Tiefkühlkost und Trockenprodukten,
2.1.2 - Verkauf von Gasen und Gebinden,
2.1.3 - Miete („Leihmaterial“) von Produkten,
2.1.4 - Schankanlagenreinigung.
2.2 Darüberhinausgehende im Anbot nicht genannte sonstige Leistungen werden von INFÜHR als außerordentliche Leistungen nur erbracht, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit firmenmäßiger Zeichnung vereinbart sind.
2.3 INFÜHR schließt keine Kommissionsgeschäfte ab, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist.


3 Angebot / Vertrag.
3.1 Von INFÜHR gemachte Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Mündliche oder telefonische Erklärungen – gleich welcher Art – sind für INFÜHR nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.
3.2 Bei Angeboten des KUNDEN ist dieser zumindest 14 Tage an sein Anbot gebunden.
3.3 Ein von INFÜHR gemachtes Angebot bzw. gemachte Annahmeerklärung, die verschiedene in Punkt 2 genannte Leistungen oder eine pauschale Erklärung zum Gegenstand hat, gilt als Angebot oder Annahmeerklärung über jeweils eine der in Punkt 2 genannten Leistungen, die der Erklärung am ehesten entspricht. Eine von INFÜHR abgegebene Erklärung zerfällt in so viele gesonderte Erklärungen, als in Punkt 2 genannte Leistungen umfasst sind. Gleiches gilt sinngemäß für Erklärungen des KUNDEN.
3.4 Die in Punkt 2 genannten Leistungen sind teilbar. Teilbar sind auch einzelne Leistungen innerhalb einer Leistungsgruppe (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.4).
3.5 Der KUNDE ist verpflichtet, einzelne Teilleistungen (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.4) als Erfüllung des Vertragsteils anzunehmen. INFÜHR ist berechtigt, einzelne Teilleistungen (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.4) unabhängig von anderen Teilleistungen zu erfüllen.
3.6 Alle Abschlüsse und Vereinbarungen/Bestellungen sind erst verbindlich, wenn sie von INFÜHR schriftlich bestätigt wurden oder sie mit der Erfüllung der Bestellung begonnen hat. Änderungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie zwischen INFÜHR und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind.


4 Leistungsausführung, Eigentumsvorbehalt, Gefahrenübergang.
4.1 Zur Ausführung der Leistung ist INFÜHR frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die Voraussetzungen zur Lieferung und Übergabe der Ware vor Ort geschaffen hat.
4.2 Allenfalls erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden, sind vom KUNDEN beizubringen.
4.3 Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderungen der Leistungsausführung bleiben INFÜHR vorbehalten und werden vom KUNDEN vorweg genehmigt. Dies gilt insbesondere für die Sorte der Ware und andere Warenlieferungen innerhalb der gleichen Gattung.
4.4 Stimmt INFÜHR einer vom KUNDEN gewünschten Vertragsänderung zu, inhaltlich derer eine Leistung vom KUNDEN selbst oder einem Dritten erbracht werden soll, so gebührt INFÜHR 20% des für diese Leistung ursprünglich vereinbarten Entgelts.
4.5 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von INFÜHR. Der KUNDE tritt bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherung der Entgeltsforderung von INFÜHR alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf an INFÜHR ab. Der KUNDE ist verpflichtet, bei einem Weiterverkauf, einer Pfändung oder einem sonstigen Zugriff auf die Vorbehaltsware den Dritten auf das Eigentum von INFÜHR bzw. die erfolgte Abtretung der Forderungen hinzuweisen.
4.6 Unabhängig vom vereinbarten Leistungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Vertragsabschluss auf den KUNDEN über.


5 Leistungsfristen und -termine, Annahme.
5.1 Liefertermine sind für INFÜHR nur verbindlich, wenn
- deren Einhaltung im Einzelfall „fix“ zugesagt worden ist und
- INFÜHR die schriftliche Anzeige des KUNDEN zugegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung vor Ort geschaffen sind.
5.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert, die nicht von INFÜHR zu ver-treten sind (Streik, Mängel an Betriebsstoffen, Maschinenschaden, etc.) werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „fix“ zugesagten Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung, mindestens jedoch für jeweils sechs Wochen, hinausgeschoben. Ist die Verzögerung dem KUNDEN zuzurechnen, hat er die auflaufenden Mehrkosten, insbesondere Kosten für anfallende Stehzeiten oder Erhöhungen der Material- oder Arbeitskosten, zu tragen.
5.3 Der KUNDE hat die Ware bei der Übergabe zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich des Zustands, der Qualität und der Menge. Der KUNDE und der Mitarbeiter von INFÜHR haben Beschädigungen oder Fehlbestände (Minderlieferung) unmittelbar auf dem Gegenschein des Lieferbeleges anzuführen und durch ihre Unterschriften zu bestätigen. Der KUNDE ist verpflichtet, die Minderlieferung als (teilweise) Erfüllung des Vertrages anzunehmen. Wenn der KUNDE keine Anmerkungen über den Zustand, die Qualität und/oder die Vollständigkeit der Ware auf dem Gegenschein des Lieferbelegs anführt, gilt die Ware als vollständig und ordnungsgemäß übergeben.


6 Mitwirkungspflichten, Vollmacht.
6.1 Der KUNDE verpflichtet sich, an der Vertragserfüllung gehörig mitzuwirken. Der KUNDE hat so auch den Zugang und die Erreichbarkeit der Lieferadresse an Werktagen zwischen 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu gewährleisten.
6.2 Der KUNDE erklärt, dass die für den KUNDEN jeweils vor Ort einschreitenden Dritten mit entsprechender Vollmacht ausge-stattet sind. Der Vollmachtsumfang umfasst zumindest all jene rechtlichen Angelegenheiten, welche mit der Leistungserbringung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen; somit insbesondere das Recht, im Namen der KUNDEN Änderungen der Leistungsausführung zu verlangen, die Übernahme der Waren zu bestätigen oder Erklärungen aller Art entgegen zu nehmen.


7 Preis, Kostenvoranschlag, Urheberrecht.
7.1 Dem Vertragsverhältnis liegt ein Kostenvoranschlag, ein Kaufpreis oder ein Pauschalpreis zugrunde. Pauschaliert sind Preise nur, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet werden („fix“). Alle von INFÜHR angegebenen Preise verstehen sich jeweils exklusive Umsatzsteuer.
7.2 Getränke- Eis- und Tiefkühlpreise gelten grundsätzlich „frei Haus“ und sind veränderlich. Es gelten jeweils die gültigen Listenpreise, die auf www.infuehr.co.at einsehbar sind. Die Listenpreise sind exklusive Biersteuer, Umsatzsteuer und Gebindepfand. Bei der Lieferung von Waren mit einem Rechnungsbetrag von bis zu EUR 150,00 brutto werden Transportkosten von pauschal EUR 6,00 netto verrechnet.
7.3 Von INFÜHR gewährte Preisnachlässe (Rabatte, Jahresbonifikationen, Gratislieferungen, etc.) begründen keinen Anspruch des KUNDEN auf gleiche oder ähnliche Preisnachlässe bei künftigen Vertragsabschlüssen.
7.4 INFÜHR verrechnet Montage- und Aufstellungsarbeiten nach Zeitaufwand. Wenn keine anderweitige Vereinbarung besteht, wird ein Stundensatz von brutto EUR 60,00 pro Mitarbeiter vereinbart.
7.5 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird auf das vereinbarte Entgelt ange-rechnet, wenn auf Grund des Kostenvoranschlages ein Vertragsverhältnis zustande kommt.
7.6 Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.
7.7 INFÜHR wird dem KUNDEN eine Erhöhung der Summe der aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten um mehr als 15% unverzüglich anzeigen. Der KUNDE kann sich nach der Anzeige mit der Erhöhung einverstanden erklären oder vom Vertrag – unter Abgeltung des bisherigen Aufwands – zurücktreten. Erhöhungen um bis zu 15 % der im Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten können ohne Anzeige verrechnet werden.
7.8 Alle technischen Unterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches sind geistiges Eigentum von INFÜHR und dürfen anderweitig nicht verwendet, insbesondere wei-tergegeben, vervielfältigt und veröffentlicht werden.


8 Preisveränderungen.
Wird ein Angebot derart verspätet angenommen, dass die Leistungsausführung später als drei Monate nach der Angebotsstellung vom KUNDEN angenommen wird, ist INFÜHR berechtigt, die dem Angebot zugrunde liegenden Preise bei Veränderung der Lohn-kosten oder Veränderung der Kosten für Material, Waren, Energie, Transporte und dergleichen zu erhöhen bzw. zu verringern.


9 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit.
9.1 INFÜHR ist berechtigt, bei Vertragsabschluss 20 % des vereinbarten Entgelts als Anzahlung zu verlangen.
9.2 Das Entgelt ist vom KUNDEN, soweit keine andere Vereinbarung besteht, Zug um Zug gegen Übergabe der Ware in bar (ein-schließlich des Gebindepfands) zu bezahlen. Ist keine Barzahlung vereinbart, ist das Entgelt unabhängig von einer Überprüfung der Ware durch den KUNDEN zur Zahlung fällig, sobald INFÜHR dem Kunden eine Rechnung über die erbrachten Leistungen über-mittelt hat. INFÜHR gewährt dem KUNDEN grundsätzlich kein Skonto.
9.3 Bei Verzug des KUNDEN schuldet dieser Verzugszinsen von 16% p.a. vom gesamten Betrag der Rechnung, im Fall einer höheren Zinsbelastung für INFÜHR durch einen Bankkredit gegebenenfalls höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes, den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher Art, jeden-falls den Betrag von EUR 40,00, eine Vertragsstrafe von 15% des offenen Betrages.
9.4 Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen von INFÜHR ist - ausgenommen § 6 Absatz 1 Z 8 KSchG – ausgeschlossen.
9.5 INFÜHR ist berechtigt Zahlungen des KUNDEN – auch mit bestimmter Widmung – zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die zuerst fällig gewordene Schuld anzurechnen.
9.6 Bei einem Zahlungsverzug des KUNDEN (auch mit einer Teil- oder Ratenzahlung) verfallen alle allfällig gewährten Preisnach-lässe (Rabatte, Jahresbonifikationen, Gratislieferungen, etc.).


10 Stornierung, Vertragsstrafe, Abtretungsverbot.
10.1 Tritt der KUNDE ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück („Stornierung“), schuldet der KUNDE verschuldensunab-hängig eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des vereinbarten Entgelts. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
10.2 Forderungen gegen INFÜHR dürfen durch Verbraucher ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.


11 Gebinde, Leihmaterial.
11.1 Gebinde (Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, etc.) sowie Leihmaterial (Veranstaltungsmobiliar, etc.) werden dem KUNDEN gegen Entgelt überlassen. Die Preise sind veränderlich. Es gelten jeweils die gültigen Listenpreise, die auf www.infuehr.co.at einsehbar sind.
11.2 Der KUNDE ist zur Rückgabe des Gebindes und des Leihmaterials in einem ordnungsmäßen Zustand verpflichtet. Wird das Gebinde und/oder Leihmaterial vom KUNDEN nicht vollständig zurückgegeben oder beschädigt, hat der KUNDE das Gebinde und/oder Leihmaterial zu den jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen zu ersetzen. INFÜHR übernimmt ausschließlich das eigene Gebinde zurück.
11.3 Der KUNDE ist bei der Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses verpflichtet, sämtliches Gebinde und Leihmaterial in einem gereinigten Zustand an INFÜHR zu übergeben.


12 Gewährleistung, Schadenersatz.
12.1 Teile der erbrachten Leistungen (Punkt 2), die nicht unmittelbar von einem Mangel betroffen sind, führen zu keinen Gewähr-leistungsansprüchen. Der KUNDE kann bei einer teilweisen Mangelhaftigkeit lediglich den Entgeltteil, der auf die mangelhafte Leistung (Ware) entfällt, zurückbehalten.
12.2 Beim beiderseitigen Unternehmergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; Mängel müssen vom Unternehmer binnen 7 Tagen schriftlich gerügt werden.
12.3 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird ausgeschlossen. Bei einem beiderseitigen Unternehmer-geschäft wird darüber hinaus auch der Ersatz für Mangelfolgeschäden und dem entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung ist mit dem vom KUNDEN für die Leistungserbringung vereinbarten Nettoentgelt betraglich beschränkt.
12.4 Werden Leistungen vom KUNDEN erbracht, übernimmt INFÜHR keinerlei Aufsichts- oder Überwachungspflicht; INFÜHR übernimmt für Leistungen des KUNDEN keine Haftung.
12.5 Das Vorliegen von grobem Verschulden hat bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft der Geschädigte zu beweisen.
12.6 Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
12.7 Rückgriffsansprüche nach § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen.
12.8 Das Recht des KUNDEN, den Vertrag wegen eines Irrtums anzufechten, wird bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft ausgeschlossen.


13 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand.
13.1 Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von INFÜHR in 2000 Stockerau, Landstraße 34.
13.2 Auf diese AGB und alle Verträge, auf die diese AGB anzuwenden sind, ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3 Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages sowie aus oder aus Anlass von zwischen INFÜHR und dem KUNDEN geschlossenen Verträgen wird die (in Verträgen mit Unternehmern ausschließliche) örtliche Zuständigkeit des am Sitz von INFÜHR sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.


RÜCKTRITTSBELEHRUNG
Wenn Sie ein Verbraucher sind, kann Ihnen nach § 3ff Konsumentenschutzgesetz („Haustürgeschäft“) sowie nach den § 11 ff Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zukommen.


1 Rücktritt vom Haustürgeschäft.
Haben Sie Ihre Vertragserklärung weder in den von uns für unsere geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räu-men noch bei einem von uns dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so können Sie vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem Sie in den Besitz an der Ware gelangen.


Treten Sie vom Vertrag zurück, so haben
• wir Ihnen alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und Ihnen den auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
• Sie die empfangenen Leistungen (Ware) zurückzustellen und uns ein angemessenes Entgelt für die Be-nützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung (Ware), zu zahlen (die Übernahme der Leistungen in Ihre Gewahrsame ist für sich allein keine Wertminderung).
Ist die Rückstellung der von uns bereits erbrachten Leistungen (Waren) unmöglich oder untunlich, so haben Sie uns deren Wert zu vergüten, soweit Ihnen unsere Leistungen zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
Das Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu
• wenn Sie selbst die geschäftliche Verbindung mit uns oder unseren Beauftragten zwecks Schließung die-ses Vertrages angebahnt haben,
• wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen Ihnen und uns vorausgegan-gen sind,
• bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) unterliegen,
• bei Vertragserklärungen, die Sie in unserer körperlicheren Abwesenheit abgegeben haben, es sei denn, dass Sie dazu von uns gedrängt worden ist.


2 Rücktrittsrecht nach dem FAGG.
Wenn Sie einen Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume oder einen Fernabsatzvertrag (Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Ver-trages ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden) abgeschlossen haben, können Sie von diesen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss.
Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Vertragsrücktritt bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprüng-lichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in kei-nem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Sofern wir mit Ihnen einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren an uns zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.


Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Vertrag Waren von uns erhalten haben, haben Sie diese unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Rücktritt unterrichtet haben, an unsere Geschäftsadresse in 2000 Stockerau, Landstraße 34, zurückzusenden oder uns zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen der Waren nicht not-wendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Rück-trittsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Rücktrittsrechts unterrichten, bereits erbrachten Dienstleis-tungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


Sie haben unter anderem kein Rücktrittsrecht
• bei geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn wir – auf Grundlage Ihres ausdrücklichen Ver-langens sowie einer Bestätigung von Ihnen über Ihre Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei voll-ständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen haben und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
• Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
• Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegrün-den nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
• alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die aber nicht früher als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die wir keinen Einfluss haben.


3 Ausübung des Rücktrittsrechts.
Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie die Inführ Getränke, Eis und Tiefkühlkost GmbH, FN 425794v, Tel: 02266 627 790, Fax: 02266 640 60, office@infuehr.co.at über Ihren Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, fristgerecht informieren. Der Rücktritt bedarf keiner bestimmten Form. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.